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Erste Hilfe Kurs

Die rechtliche Stellung des Ersthelfers

In diesem Artikel soll es um die rechtliche Stellung des Ersthelfer gehen. Doch wer oder was ist eigentlich ein Ersthelfer? Und ist ein Ersthelfer stets zur Ersten Hilfe verpflichtet oder gibt es auch Ausnahmen?

Wer ist ein Ersthelfer?

 

Viele werden sich denken, "das ist doch ganz leicht, ein Ersthelfer ist jemand der Erste Hilfe leistet". Und das ist erstmal auch richtig. Jedoch gibt es einige Handlungs- und Verhaltensweisen die zur Ersten Hilfe gehören und einige die nicht dazu gehören.

 

Wenn wir Wikipedia bemühen, dann lernen wir, dass Erste Hilfe lebensrettende und gesundheitserhaltende Maßnahmen darstellt, die von Laien angewendet werden, bis medizinisches Fachpersonal am Notfallort eintrifft. Mit anderen Worten: Da Ärzte und Rettungspersonal nicht überall gleichzeitig sein können, müssen ganz normale Menschen verunglückte Personen so lange betreuen bis die Profis eintreffen.

In der Rettungskette nehmen die Ersthelfer daher einen ganz besonderen und wichtigen Platz ein.

Die Gesetzeslage 

 

Um Personen in besonderer Not die erforderliche Hilfeleistung zu gewährleisten, hat der Gesetzgeber entschieden, dass bei einer Notsituation JEDER Hilfe leisten MUSS.

Das spiegelt sich in zwei Gesetzestexten wider:

 

Allgemeine Regelung: § 323 c StGB

"Wer bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl diese erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und oder Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."

 

Spezielle Regelung: § 34 StVO

"Nach einem Verkehrsunfall hat jeder Beteiligte

1. unverzüglich zu halten

2. den Verkehr zu sichern

3. sich über die Unfallfolgen zu versichern

4. Verletzten zu helfen

Die schützende Hand über dem Ersthelfer

 

Grundsätzlich ist es so, dass solange der Ersthelfer nach bestem Wissen und Gewissen handelt und die ihm bestmögliche Hilfe leistet, er rechtlich nicht belangt werden kann. Das gilt selbst dann, wenn dem Patienten durch die Erste Hilfe Maßnahme weitere Schäden hinzugefügt wurden, der Ersthelfer jedoch weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt hat.

 

Und sollte der Ersthelfer sich während der Ersten Hilfe Maßnahme selbst verletzten, dann ist er durch die gesetzliche Unfallkasse des jeweiligen Landesbereich abgesichert, an dem der Unfall stattgefunden hat.

Eventuell verschmutzte oder beschädigte Kleidung oder verbrauchtes Erste Hilfe Material, kann der Ersthelfer übrigens über die Haftpflichtversicherung des Betroffenen wieder geltend machen.

 

 

Es gibt also die gesetzliche Plicht zu helfen. Jedoch stellt der Gesetzgeber auch sicher, dass der Ersthelfer selbst abgesichert ist, indem dieser strafrechtlich nicht verfolgt wird und bei Eigenschäden versichert ist. Wie man sieht, gibt es absolut keinen Grund keine Erste Hilfe zu leisten.

Verfasser: Shervin Morawej

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